426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 35 Naturschutzgesetz (NSchG) - Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
Art. 35 Naturschutzgesetz (NSchG) · Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten
1. Gesuche um Ansiedlung landes- und standortfremder Tier- und Pflanzenarten sind bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion leitet die Gesuche mit ihrem Mitbericht an die Bundesbehörden weiter.
3. Bei Gesuchen um Ansiedlung landes- oder standortfremder Tierarten, die der Jagd- oder der Fischereigesetzgebung unterstehen, treten die Fachstellen für Jagd oder Fischerei an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.