Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 35 Naturschutzgesetz (NSchG) - Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Naturschutzgesetz (NSchG) · Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten

1. Gesuche um Ansiedlung landes- und standortfremder Tier- und Pflanzenarten sind bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion leitet die Gesuche mit ihrem Mitbericht an die Bundesbehörden weiter.

3. Bei Gesuchen um Ansiedlung landes- oder standortfremder Tierarten, die der Jagd- oder der Fischereigesetzgebung unterstehen, treten die Fachstellen für Jagd oder Fischerei an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

← Art. 34 Naturschutzgesetz (NSchG) Zweck Art. 36 Naturschutzgesetz (NSchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →