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Art. 34 Naturschutzgesetz (NSchG) - Freilebende Tiere

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
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Art. 34 Naturschutzgesetz (NSchG) · Freilebende Tiere

1. Das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, soweit dafür nicht eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzgebung, der Jagdgesetzgebung oder der Fischereigesetzgebung erforderlich ist.

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