426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 33 Naturschutzgesetz (NSchG) - Wildwachsende Pflanzen
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
Art. 33 Naturschutzgesetz (NSchG) · Wildwachsende Pflanzen
1. Das Sammeln wildwachsender Pflanzen (einschliesslich Früchten, Pilzen, Moosen und Flechten) zu Erwerbszwecken erfordert eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Ausgenommen sind die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang.
2. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.