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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 33 Naturschutzgesetz (NSchG) - Wildwachsende Pflanzen

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
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Art. 33 Naturschutzgesetz (NSchG) · Wildwachsende Pflanzen

1. Das Sammeln wildwachsender Pflanzen (einschliesslich Früchten, Pilzen, Moosen und Flechten) zu Erwerbszwecken erfordert eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Ausgenommen sind die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang.

2. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.

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