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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 32 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Ausnahmen

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
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Art. 32 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Ausnahmen

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen

a) zum Sammeln von geschützten Pflanzen;

b) zum Fangen, Halten, Töten, Ausstopfen oder Präparieren von geschützten Tieren, für welche die Jagdgesetzgebung nicht gilt.

2. Als wichtige Gründe gelten namentlich wissenschaftliche Zwecke sowie Lehr- und Heilzwecke.

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