426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 32 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Ausnahmen
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
Art. 32 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Ausnahmen
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen
a) zum Sammeln von geschützten Pflanzen;
b) zum Fangen, Halten, Töten, Ausstopfen oder Präparieren von geschützten Tieren, für welche die Jagdgesetzgebung nicht gilt.
2. Als wichtige Gründe gelten namentlich wissenschaftliche Zwecke sowie Lehr- und Heilzwecke.