426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 31 Naturschutzgesetz (NSchG) - Artenschutz 1 Geschützte Pflanzen und Tiere
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
Art. 31 Naturschutzgesetz (NSchG) · Artenschutz 1 Geschützte Pflanzen und Tiere
Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Pflanzen und Tiere, die zusätzlich zu den vom Bundesrecht genannten geschützt sind.
Er legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest, soweit sie für das ganze Kantonsgebiet gelten. In den übrigen Fällen ist die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zuständig.
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann widerrechtlich behändigte Pflanzen und Tiere beschlagnahmen und fehlbare Personen um Ersatz innert Frist verpflichten, unter Androhung der Ersatzvornahme. In Ausnahmefällen kann eine angemessene Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden.