426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 30 Naturschutzgesetz (NSchG) - Begriffe
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz von geologischen und botanischen Objekten
Art. 30 Naturschutzgesetz (NSchG) · Begriffe
1. Als schutzwürdige geologische Objekte gelten namentlich erratische Blöcke, Gletscherschliffe, Gletschermühlen, geologische Aufschlüsse, Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen, Höhlen und Quellen von entstehungsgeschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer Schönheit.
2. Als schutzwürdige botanische Objekte gelten namentlich wichtige, markante oder wertvolle Einzelbäume oder -büsche, Baumgruppen und Alleen.