Art. 3 Naturschutzgesetz (NSchG) - Aufgaben und Massnahmen
Art. 3 Naturschutzgesetz (NSchG) · Aufgaben und Massnahmen
1. Die Aufgaben und Massnahmen des Naturschutzes sind insbesondere
a die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten,
b die Sicherung von schutzwürdigen botanischen und geologischen Objekten,
c die Bezeichnung der seltenen oder bedrohten Pflanzen- und Tierarten und die Umschreibung ihres Schutzes,
d der Landerwerb zur Erfüllung und Durchführung von naturschützerischen Aufgaben und Massnahmen,
e der Abschluss von Vereinbarungen zur angepassten Nutzung von Ausgleichsflächen,
f die Durchführung von naturschützerischen Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
g die Erstellung von Inventaren,
h die Berücksichtigung des Naturschutzes bei Planungen und Projekten,
i die Beschaffung von naturschützerischen Grundlagen,
k die Unterstützung der Tätigkeit von Naturschutzorganisationen,
l die Förderung der Kenntnisse über die Natur und die ökologischen Zusammenhänge bei der Bevölkerung,
m die Überprüfung des Erfolges der Massnahmen dieses Gesetzes.