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Art. 3 Naturschutzgesetz (NSchG) - Aufgaben und Massnahmen

Allgemeines und Organisation - Allgemeines
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Art. 3 Naturschutzgesetz (NSchG) · Aufgaben und Massnahmen

1. Die Aufgaben und Massnahmen des Naturschutzes sind insbesondere

a die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten,

b die Sicherung von schutzwürdigen botanischen und geologischen Objekten,

c die Bezeichnung der seltenen oder bedrohten Pflanzen- und Tierarten und die Umschreibung ihres Schutzes,

d der Landerwerb zur Erfüllung und Durchführung von naturschützerischen Aufgaben und Massnahmen,

e der Abschluss von Vereinbarungen zur angepassten Nutzung von Ausgleichsflächen,

f die Durchführung von naturschützerischen Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,

g die Erstellung von Inventaren,

h die Berücksichtigung des Naturschutzes bei Planungen und Projekten,

i die Beschaffung von naturschützerischen Grundlagen,

k die Unterstützung der Tätigkeit von Naturschutzorganisationen,

l die Förderung der Kenntnisse über die Natur und die ökologischen Zusammenhänge bei der Bevölkerung,

m die Überprüfung des Erfolges der Massnahmen dieses Gesetzes.

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