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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 29 Naturschutzgesetz (NSchG) - Zuständigkeit

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Schutz von geologischen und botanischen Objekten
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Art. 29 Naturschutzgesetz (NSchG) · Zuständigkeit

1. Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

2. Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen Objekte von lokaler Bedeutung.

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