426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 28 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Begriffe
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
Art. 28 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Begriffe
Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.
Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.