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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 28 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Begriffe

Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
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Art. 28 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Begriffe

Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.

Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.

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