426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 26 Naturschutzgesetz (NSchG) - 4 Bewirtschaftungsvertrag
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
Art. 26 Naturschutzgesetz (NSchG) · 4 Bewirtschaftungsvertrag
1. Wer ein im kantonalen Inventar verzeichnetes Gebiet bewirtschaftet, kann den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verlangen.
2. Das Naturschutzinspektorat schlägt der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eines verzeichneten Gebietes den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages vor und orientiert über die Abgeltung, die Bewirtschaftungsauflagen und die Nutzungsbeschränkungen.
3. Wer einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen will, aber mit der Abgeltung, den Bewirtschaftungsauflagen oder den Nutzungsbeschränkungen nicht einverstanden ist, kann deren Festsetzung in einer anfechtbaren Verfügung verlangen.