426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 25 Naturschutzgesetz (NSchG) - 3.2 Einmalige Beiträge
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
Art. 25 Naturschutzgesetz (NSchG) · 3.2 Einmalige Beiträge
1. An Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung von Trockenstandorten und Feuchtgebieten kann der Kanton einmalige Beiträge ausrichten.
2. Die Beiträge werden nach dem Aufwand zur Verbesserung des Gebietes bemessen.