426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 24 Naturschutzgesetz (NSchG) - 3 Beiträge 3.1 Ordentliche Beiträge
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
Art. 24 Naturschutzgesetz (NSchG) · 3 Beiträge 3.1 Ordentliche Beiträge
1. Die ordentlichen Bewirtschaftungsbeiträge des Kantons richten sich nach
a) dem Bewirtschaftungsaufwand,
b) der biologischen Ausprägung,
c) der Nutzungsart und
d) der Fläche des beitragsberechtigten Gebietes.
2. Der Regierungsrat setzt die Beitragssätze fest und passt sie auf Beginn des folgenden Jahres der Teuerung an, sobald diese zehn Prozent erreicht hat. Er kann eine Mindestfläche bezeichnen.
3. Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen werden alljährlich in den Voranschlag der für Naturschutz zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgenommen.