426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 23 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Begriffe
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
Art. 23 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Begriffe
Trockenstandorte sind extensiv genutztes Wies- und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.
Feuchtgebiete sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf feuchten bis nassen Böden.
Artenreiche Fettwiesen sind mässig gedüngte Zweischnittwiesen und Weiden mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden.