426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 22 Naturschutzgesetz (NSchG) - Trockenstandorte, Feuchtgebiete und artenreiche Fettwiesen 1 Förderung
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
Art. 22 Naturschutzgesetz (NSchG) · Trockenstandorte, Feuchtgebiete und artenreiche Fettwiesen 1 Förderung
1. Der Kanton fördert die Erhaltung und Pflege von Trockenstandorten, Feuchtgebieten und artenreichen Fettwiesen von nationaler und regionaler Bedeutung mit Beiträgen.
2. Beitragsberechtigt ist, wer einen Trockenstandort, ein Feuchtgebiet oder eine artenreiche Fettwiese bewirtschaftet und mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hat.
3. Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz oder gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.