Art. 21 Naturschutzgesetz (NSchG) - Ökologischer Ausgleich
Art. 21 Naturschutzgesetz (NSchG) · Ökologischer Ausgleich
1. Der Kanton und die Gemeinden schliessen im Interesse des ökologischen Ausgleichs für bestimmte Flächen oder für ganze Landwirtschaftsbetriebe Verträge ab. Sie vereinbaren insbesondere die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen, Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen.
2. Ökologische Ausgleichsflächen sind wenig intensiv genutzte oder naturnahe Flächen. Sie ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen.
3. Sie sollen als Zufluchtsorte und Verbreitungswege zum Überleben der Tier- und Pflanzenarten und zur Verbesserung des Naturhaushaltes beitragen, insbesondere in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb der Siedlungen.
4. Nebst schützenswerten Flächen, wie Feucht- und Nassstandorten, Bachufern und Magerstandorten, sind insbesondere Böschungen, hochstämmige Obstgärten, Wässermatten, Raine und Randstreifen entlang von Bächen, Waldrändern, Hecken, Äckern und Grünland als ökologische Ausgleichsflächen auszuscheiden oder neu anzulegen.