426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 20 Naturschutzgesetz (NSchG) - Begriff
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
Art. 20 Naturschutzgesetz (NSchG) · Begriff
1. Als Biotope gelten schutzwürdige wichtige natürliche und naturnahe Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wie bedeutende Einstandsgebiete für Tiere, seltene Waldgesellschaften, artenreiche Wiesen und Waldsäume, ökologisch wertvolle hochstämmige Obstgärten, Moore, Riede, Uferbereiche, Bäche und stehende Kleingewässer.
2. Der Kanton und die Gemeinden streben eine Vernetzung der Biotope an.