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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 2 Naturschutzgesetz (NSchG) - Allgemeine Pflicht der Behörden

Allgemeines und Organisation - Allgemeines
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Art. 2 Naturschutzgesetz (NSchG) · Allgemeine Pflicht der Behörden

1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen des Naturschutzes. Müssen bei öffentlichen Aufgaben schützenswerte Flächen beansprucht werden, ist für Ersatz zu sorgen.

2. Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur verbunden sind, eng mit den Behörden zusammen, denen der Vollzug dieses Gesetzes obliegt.

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