426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 19 Naturschutzgesetz (NSchG) - Zuständigkeit
Schutzbereiche und Unterschutzstellung - Biotopschutz
Art. 19 Naturschutzgesetz (NSchG) · Zuständigkeit
1. Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung.
2. Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von lokaler Bedeutung.
3. Der Kanton und die Gemeinden ziehen zur Regelung des Schutzes und für den Unterhalt von Biotopen im Wald den Forstdienst bei.
4. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion regelt die Einschränkung der Jagd oder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nach Anhörung der zuständigen Fachstellen.