426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 16 Naturschutzgesetz (NSchG) - 4 Gemeinden
Allgemeines und Organisation - Organisation
Art. 16 Naturschutzgesetz (NSchG) · 4 Gemeinden
1. Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.
2. Die Gemeinden
a) sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung;
b) erlassen die erforderlichen Verfügungen;
c) können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung;
d) können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten;
e) können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.