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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 16 Naturschutzgesetz (NSchG) - 4 Gemeinden

Allgemeines und Organisation - Organisation
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Art. 16 Naturschutzgesetz (NSchG) · 4 Gemeinden

1. Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.

2. Die Gemeinden

a) sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung und beschliessen über ihre Unterschutzstellung;

b) erlassen die erforderlichen Verfügungen;

c) können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung;

d) können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten;

e) können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung führen.

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