Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 15 Naturschutzgesetz (NSchG) - Kantonale Fachstelle für Naturschutz

Allgemeines und Organisation - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Naturschutzgesetz (NSchG) · Kantonale Fachstelle für Naturschutz

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist die kantonale Fachstelle für Naturschutz.

2. Ihr obliegen der Vollzug der Naturschutzvorschriften sowie die Koordination der Massnahmen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der Regierungsrat keine besondere Regelung trifft.

3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

a) bereitet die Unterschutzstellungen durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vor;

b) erlässt die erforderlichen Verfügungen;

c) erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind;

d) sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;

e) schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Naturschutzobjekten und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Bedeutung ab;

f) richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge aus;

g) berät und unterstützt die Gemeinden auf dem Gebiet des Naturschutzes;

h) führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung;

i) weist den Organen der Naturschutzaufsicht im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu;

k) verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben;

l) beschafft die naturschützerischen Grundlagen;

m) informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane über die Belange des Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch;

n) führt die Erfolgskontrolle der angeordneten Massnahmen durch.

← Art. 14 Naturschutzgesetz (NSchG) Zweck Art. 16 Naturschutzgesetz (NSchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →