Art. 15 Naturschutzgesetz (NSchG) - Kantonale Fachstelle für Naturschutz
Art. 15 Naturschutzgesetz (NSchG) · Kantonale Fachstelle für Naturschutz
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist die kantonale Fachstelle für Naturschutz.
2. Ihr obliegen der Vollzug der Naturschutzvorschriften sowie die Koordination der Massnahmen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der Regierungsrat keine besondere Regelung trifft.
3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
a) bereitet die Unterschutzstellungen durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vor;
b) erlässt die erforderlichen Verfügungen;
c) erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind;
d) sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;
e) schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Naturschutzobjekten und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Bedeutung ab;
f) richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge aus;
g) berät und unterstützt die Gemeinden auf dem Gebiet des Naturschutzes;
h) führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung;
i) weist den Organen der Naturschutzaufsicht im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu;
k) verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben;
l) beschafft die naturschützerischen Grundlagen;
m) informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane über die Belange des Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch;
n) führt die Erfolgskontrolle der angeordneten Massnahmen durch.