426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 14 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Allgemeines und Organisation - Organisation
Art. 14 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes.
2. Sie stellt schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung unter Schutz und erlässt die erforderlichen Schutzvorschriften.
3. Ihre zuständige Stelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher und regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Anstellungsbedingungen.
4. Sie vertritt den Kanton in Rechtsstreiten.