426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 11 Naturschutzgesetz (NSchG) - Verwendung von Giften und umweltgefährdenden Stoffen
Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Art. 11 Naturschutzgesetz (NSchG) · Verwendung von Giften und umweltgefährdenden Stoffen
1. In Naturschutzgebieten und an Naturschutzobjekten dürfen Gifte, Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger sowie Dünger- und Bodenzusätze nicht verwendet werden.
2. Die Vorschriften und die ergänzenden vertraglichen Regelungen über Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte können für bestimmte Stoffe Ausnahmen vorsehen.
3. Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen. Über Ausnahmen vom Verwendungsverbot im Wald entscheidet unabhängig von der Einreihung des Objektes das Amt für Wald und Naturgefahren im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.