426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 10 Naturschutzgesetz (NSchG) - 2 Funktion
Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Art. 10 Naturschutzgesetz (NSchG) · 2 Funktion
1. Die kantonalen und kommunalen Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte haben vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen nur hinweisende Funktion und binden weder Behörden noch Private.
2. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden.