426.11
NSCHGLCPN
CH-BE
Art. 1 Naturschutzgesetz (NSchG) - Zweck
Allgemeines und Organisation - Allgemeines
Art. 1 Naturschutzgesetz (NSchG) · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden einheimischen Tiere und Pflanzen je für sich und als Lebensraumverbund zu schützen, wo nötig wiederherzustellen oder zu schaffen;
b die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern;
c das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren oder wiederherzustellen;
d Störungen in empfindlichen Lebensräumen zu vermindern;
e umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen zu fördern;
f schutzwürdige geologische Objekte zu sichern und
g das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur zu wecken.