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426.11 NSCHGLCPN CH-BE

Art. 1 Naturschutzgesetz (NSchG) - Zweck

Allgemeines und Organisation - Allgemeines
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Art. 1 Naturschutzgesetz (NSchG) · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden einheimischen Tiere und Pflanzen je für sich und als Lebensraumverbund zu schützen, wo nötig wiederherzustellen oder zu schaffen;

b die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern;

c das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren oder wiederherzustellen;

d Störungen in empfindlichen Lebensräumen zu vermindern;

e umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen zu fördern;

f schutzwürdige geologische Objekte zu sichern und

g das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur zu wecken.

Zweck Art. T1-1 Naturschutzgesetz (NSchG) →

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