423.411.1
KKFVOEAC
CH-BE
Art. 2 Kantonale Kulturförderungsverordnung (KKFV)
Beiträge und andere Massnahmen des Kantons - Umfang der Beiträge im Allgemeinen
Art. 2 Kantonale Kulturförderungsverordnung (KKFV)
1. Der Kanton gewährt in der Regel Beiträge von höchstens 50 Prozent des ausgewiesenen Finanzbedarfs für kulturelles Wirken.
2. Er kann unter den Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 KKFG weitergehende Beiträge gewähren, namentlich für die bernische Filmförderung oder dann, wenn der Kanton als zweisprachiger Lebensraum dadurch in besonderer Weise gestärkt wird.