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Art. 7 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien

Kantonale Kulturförderung
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Art. 7 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Allgemeine Voraussetzungen und Kriterien

1. Der Kanton fördert kulturelles Wirken im Kanton Bern oder mit besonderem Bezug zum Kanton.

2. Er unterstützt Kulturinstitutionen und kulturelle Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind.

3. Er fördert das kulturelle Wirken nach qualitätsbezogenen Kriterien. Er berücksichtigt insbesondere dessen

a) Bedeutung und Ausstrahlung,

b) Originalität und Eigenständigkeit,

c) professionellen Standard.

4. Bei der Unterstützung von Angeboten der Kulturvermittlung berücksichtigt er insbesondere

a) die Ausrichtung des Angebots auf die Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen,

b) die Qualität und Professionalität der Vermittlung,

c) den Beitrag zum Bildungsangebot.

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