423.11
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CH-BE
Art. 6 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Kulturvermittlung
Kantonale Kulturförderung
Art. 6 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Kulturvermittlung
1. Der Kanton unternimmt und fördert Bestrebungen mit dem Ziel, der Bevölkerung das kulturelle Erbe und das künstlerische Schaffen näherzubringen und sie zur eigenen kulturellen Betätigung anzuregen.
2. Er sorgt zusammen mit den Gemeinden für Angebote der Kulturvermittlung, insbesondere in und für Schulen.