Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423.11 KKFGLEACLCPC CH-BE

Art. 6 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Kulturvermittlung

Kantonale Kulturförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Kulturvermittlung

1. Der Kanton unternimmt und fördert Bestrebungen mit dem Ziel, der Bevölkerung das kulturelle Erbe und das künstlerische Schaffen näherzubringen und sie zur eigenen kulturellen Betätigung anzuregen.

2. Er sorgt zusammen mit den Gemeinden für Angebote der Kulturvermittlung, insbesondere in und für Schulen.

← Art. 5 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) Gegenstand und Zweck Art. 7 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →