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CH-BE
Art. 5 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Grundsätze
Kantonale Kulturförderung
Art. 5 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Grundsätze
1. Der Kanton fördert Kultur in all ihren Ausdrucksformen, insbesondere Literatur, Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst, Fotografie, Film, Gestaltung und Design sowie Architektur.
2. Er unterstützt insbesondere
a) das künstlerische Schaffen,
b) das Sammeln, Bewahren und Erschliessen von Kulturgütern,
c) die Darbietung und Verbreitung kultureller Werke und Angebote,
d) den kulturellen Austausch,
e) die Dokumentation und Information.
3. Er berücksichtigt die Zweisprachigkeit des Kantons, die beiden Sprachkulturen und den Austausch unter diesen.
4. Er achtet und fördert die kulturelle Vielfalt in den Regionen, das Brauchtum und die Kultur von Minderheiten.