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Art. 42 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Fonds für kulturelle Aktionen und Spezialfinanzierung für die Zwecke der kulturellen Kommissionen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 42 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Fonds für kulturelle Aktionen und Spezialfinanzierung für die Zwecke der kulturellen Kommissionen

1. Der Fonds für kulturelle Aktionen und die Spezialfinanzierung für die Zwecke der kulturellen Kommissionen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.

2. Die verbleibenden Mittel werden in den Kulturförderungsfonds überführt.

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