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Art. 41 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Regionale Organisation der Gemeinden

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 41 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Regionale Organisation der Gemeinden

Besteht in einer Region bis zum 31. Dezember 2014 keine Regionalkonferenz, beschliessen die Gemeinden bis zu diesem Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden, die zusammen mindestens die Mehrheit der Bevölkerung in der betreffenden Region aufweisen, das Organisationsreglement des Gemeindeverbandes (Art. 24).

Kommt bis zum 31. Dezember 2014 kein Beschluss über das Organisationsreglement zustande, wird dieses durch den Regierungsrat erlassen.

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