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Art. 40 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 40 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen

1. Die Betriebsbeiträge an die Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung und mit einem für die Schweiz einmaligen Angebot (Art. 17) werden ab dem 1. Januar 2014 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgerichtet.

2. Die Betriebsbeiträge an die Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung (Art. 18) werden ab dem 1. Januar 2017 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgerichtet.

3. Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Betriebsbeiträge an die Kulturinstitutionen in einer Region oder Teilregion bereits vor dem 1. Januar 2017 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgerichtet werden, wenn

a) die Regionalversammlung oder das Verbandsparlament der betreffenden Region oder Teilregion einen entsprechenden Antrag stellt und

b) eine Regelung mit Gemeinden der Region oder Teilregion getroffen ist, die nach bisherigem Recht zu Beiträgen an Kulturinstitutionen in einer anderen Region oder Teilregion verpflichtet sind.

4. Bis zur Neuordnung gemäss den Absätzen 1 bis 3 gelten für die Betriebsbeiträge an die bedeutenden Kulturinstitutionen die Subventionsverträge nach bisherigem Recht.

5. Auf Grund der Neuordnung der Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Betriebsbeiträgen an bedeutende Kulturinstitutionen können Beiträge, die nach bisherigem Recht geleistet worden sind, nicht zurückgefordert werden.

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