Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423.11 KKFGLEACLCPC CH-BE

Art. 4 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Aufgaben des Kantons

Kantonale Kulturförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton unterstützt Kulturschaffende, Kulturinstitutionen und kulturelle Organisationen mit Beiträgen und anderen geeigneten Massnahmen.

2. Er kann sich an Kulturinstitutionen und kulturellen Organisationen beteiligen oder solche gründen.

3. Er pflegt das kulturelle Erbe nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

4. Er kann weitere kulturelle Aufgaben übernehmen.

← Art. 3 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) Gegenstand und Zweck Art. 5 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →