423.11
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CH-BE
Art. 4 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Aufgaben des Kantons
Kantonale Kulturförderung
Art. 4 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton unterstützt Kulturschaffende, Kulturinstitutionen und kulturelle Organisationen mit Beiträgen und anderen geeigneten Massnahmen.
2. Er kann sich an Kulturinstitutionen und kulturellen Organisationen beteiligen oder solche gründen.
3. Er pflegt das kulturelle Erbe nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.
4. Er kann weitere kulturelle Aufgaben übernehmen.