Art. 38 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Ausführungsbestimmungen
Art. 38 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2. Er bezeichnet durch Verordnung
a) die Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung, die der Kanton unabhängig von einer finanziellen Beteiligung der Gemeinden durch Betriebsbeiträge unterstützt und
b) die Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung, die der Kanton und die Gemeinden gemeinsam durch Betriebsbeiträge unterstützen.
3. Er regelt durch Verordnung im Weiteren insbesondere
a) allfällige Teilregionen,
b) den Mindestinhalt der Leistungsverträge nach den Artikeln 21 und 22,
c) die Kriterien für die Kostenverteilung unter den einzelnen Gemeinden der Region betreffend die Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung,
d) das Zusammenwirken der Kulturinstitutionen, des Kantons, der Standortgemeinden und der regionalen Organisationen der Gemeinden bei der Vorbereitung der Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen,
e) die Zuständigkeit zur Gewährung von Beiträgen aus dem Kulturförderungsfonds,
f) die Unterstützung von Bibliotheken,
g) die Zuständigkeit für die Wahl der Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in Organe von Kulturinstitutionen,
h) die Kommissionen für kulturelle Fragen.