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Art. 36 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Zuständige Stellen

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 36 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Zuständige Stellen

Soweit dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion.

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion arbeitet mit anderen Direktionen zusammen, wo deren Aufgabenbereich betroffen ist. Sie koordiniert insbesondere die Gewährung von Beiträgen aus dem Kulturförderungsfonds und dem Lotteriefonds mit der zuständigen Direktion.

Über Aufträge für Kunst im öffentlichen Raum oder für öffentliche Bauten und Anlagen entscheidet die zuständige Stelle der betroffenen Direktion. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der dafür erforderlichen Ausgaben durch das zuständige Organ.

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