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CH-BE
Art. 35 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Bewilligung von Ausgaben
Finanzierung
Art. 35 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Bewilligung von Ausgaben
1. Der Regierungsrat beschliesst für den Kanton abschliessend über Leistungsverträge
a mit den regionalen Organisationen der Gemeinden,
b betreffend die Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen von mindestens nationaler Bedeutung und
c betreffend die gemeinsame Unterstützung von Kulturinstitutionen von mindestens regionaler Bedeutung durch den Kanton und die Gemeinden.
2. Er beschliesst mit den Leistungsverträgen gleichzeitig die damit verbundenen Ausgaben.
3. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausgaben nach der Kantonsverfassung und nach der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.