Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423.11 KKFGLEACLCPC CH-BE

Art. 34 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Kulturförderungsfonds

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Kulturförderungsfonds

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion führt den Kulturförderungsfonds.

2. Der Kulturförderungsfonds wird geäufnet

a) durch Zuwendungen aus dem Lotteriefonds nach Massgabe der Geldspielgesetzgebung und

b) durch allgemeine, mit dem Voranschlag bewilligte Mittel für die Kulturförderung.

3. Der Regierungsrat beschliesst jährlich nach Vorliegen des Voranschlags, welche der damit bewilligten Mittel in den Kulturförderungsfonds eingelegt werden.

4. Die Mittel des Kulturförderungsfonds werden verwendet für Beiträge und andere Massnahmen nach diesem Gesetz, sofern es sich nicht um Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen handelt.

5. Die Verzinsung, die Rechnungsablage und die Finanzaufsicht richten sich sinngemäss nach der Geldspielgesetzgebung.

← Art. 33 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) Gegenstand und Zweck Art. 35 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →