423.11
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CH-BE
Art. 34 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Kulturförderungsfonds
Finanzierung
Art. 34 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Kulturförderungsfonds
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion führt den Kulturförderungsfonds.
2. Der Kulturförderungsfonds wird geäufnet
a) durch Zuwendungen aus dem Lotteriefonds nach Massgabe der Geldspielgesetzgebung und
b) durch allgemeine, mit dem Voranschlag bewilligte Mittel für die Kulturförderung.
3. Der Regierungsrat beschliesst jährlich nach Vorliegen des Voranschlags, welche der damit bewilligten Mittel in den Kulturförderungsfonds eingelegt werden.
4. Die Mittel des Kulturförderungsfonds werden verwendet für Beiträge und andere Massnahmen nach diesem Gesetz, sofern es sich nicht um Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen handelt.
5. Die Verzinsung, die Rechnungsablage und die Finanzaufsicht richten sich sinngemäss nach der Geldspielgesetzgebung.