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Art. 32 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Zuständigkeiten, Leistungsvertrag

Übertragung von Aufgaben
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Art. 32 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Zuständigkeiten, Leistungsvertrag

1. Der Regierungsrat beschliesst die Übertragung von Aufgaben.

2. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den beauftragten Dritten einen Leistungsvertrag ab.

3. Der Leistungsvertrag regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der beauftragten Dritten, die Finanzierung ihrer Tätigkeit, die Berichterstattung und die Verantwortlichkeiten.

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