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Art. 30 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Weitere Massnahmen

Andere Massnahmen
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Art. 30 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Weitere Massnahmen

1. Der Kanton kann weitere geeignete Massnahmen zur Förderung der Kultur ergreifen, insbesondere

a) Räumlichkeiten oder andere Mittel unentgeltlich oder zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen oder andere Sachleistungen erbringen,

b) Dienstleistungen in Form von Beratung, Information, Koordination und Dokumentation anbieten,

c) Massnahmen zugunsten besonderer Bedürfnisse der Fahrenden treffen.

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