423.11
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CH-BE
Art. 3 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden
Die Kulturförderung ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.
Kanton und Gemeinden arbeiten nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, entscheiden die Gemeinden selbst, wie sie ihre Aufgaben im Bereich der Kulturförderung erfüllen wollen.