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Art. 3 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden

Die Kulturförderung ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.

Kanton und Gemeinden arbeiten nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab.

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, entscheiden die Gemeinden selbst, wie sie ihre Aufgaben im Bereich der Kulturförderung erfüllen wollen.

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