Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423.11 KKFGLEACLCPC CH-BE

Art. 29 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Aufträge, Erwerb von Werken

Andere Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Aufträge, Erwerb von Werken

1. Der Kanton kann Aufträge an Kulturschaffende erteilen und Kunstwerke erwerben.

2. Er kann Aufträge für Kunst im öffentlichen Raum oder für öffentliche Bauten und Anlagen vergeben.

← Art. 28 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) Gegenstand und Zweck Art. 30 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →