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Art. 28 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Auszeichnungen

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Art. 28 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Auszeichnungen

1. Der Kanton kann herausragende künstlerische Leistungen und besondere kulturelle Verdienste mit Preisen oder in anderer Weise auszeichnen.

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