423.11
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CH-BE
Art. 27 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Mehrere Standortgemeinden
Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Regionale Organisation der Gemeinden
Art. 27 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Mehrere Standortgemeinden
1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der betreffenden Gemeinden für eine Kulturinstitution von mindestens regionaler Bedeutung zwei oder mehr Gemeinden bezeichnen, welche die Aufgaben der Standortgemeinde erfüllen.
2. Die bezeichneten Gemeinden übernehmen gemeinsam die Rechte und Pflichten der Standortgemeinde nach diesem Gesetz.
3. Sie regeln ihr internes Verhältnis.