Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423.11 KKFGLEACLCPC CH-BE

Art. 27 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Mehrere Standortgemeinden

Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Regionale Organisation der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Mehrere Standortgemeinden

1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der betreffenden Gemeinden für eine Kulturinstitution von mindestens regionaler Bedeutung zwei oder mehr Gemeinden bezeichnen, welche die Aufgaben der Standortgemeinde erfüllen.

2. Die bezeichneten Gemeinden übernehmen gemeinsam die Rechte und Pflichten der Standortgemeinde nach diesem Gesetz.

3. Sie regeln ihr internes Verhältnis.

← Art. 26 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) Gegenstand und Zweck Art. 28 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →