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Art. 25 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - 2. Referendum, Initiative

Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Regionale Organisation der Gemeinden
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Art. 25 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · 2. Referendum, Initiative

Zwei Prozent der Stimmberechtigten oder zehn Prozent der Verbandsgemeinden können gegen Beschlüsse des Verbandsparlaments über den Abschluss von Leistungsverträgen innert 90 Tagen das Referendum ergreifen.

Fünf Prozent der Stimmberechtigten oder zwanzig Prozent der Verbandsgemeinden können mit einer Initiative die Kündigung eines Leistungsvertrags mit einer Kulturinstitution verlangen, wenn der Vertrag eine Kündigungsklausel enthält. Initiativen sind dem Verband innert sechs Monaten ab Beginn der Unterschriftensammlung einzureichen.

Der Gemeindeverband unterbreitet den Verbandsgemeinden innert sechs Monaten Beschlüsse, gegen die ein Referendum zustande gekommen ist, sowie gültig zustande gekommene Initiativen, wenn das Verbandsparlament das Begehren ablehnt.

Die Verbandsgemeinden entscheiden innert sechs Monaten.

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