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Art. 24 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Regionen ohne Regionalkonferenz 1. Allgemeines

Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Regionale Organisation der Gemeinden
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Art. 24 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Regionen ohne Regionalkonferenz 1. Allgemeines

1. Wo keine Regionalkonferenz besteht, sind die Gemeinden der betreffenden Region von Gesetzes wegen in einem Gemeindeverband zusammengeschlossen.

2. Das Verbandsparlament beschliesst

a) über den Leistungsvertrag mit dem Kanton gemäss Artikel 20,

b) für die Gemeinden mit Ausnahme der Standortgemeinde über den Abschluss und eine allfällige Kündigung der Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen.

3. Die Vertretung der Standortgemeinde stimmt in Geschäften betreffend Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen nicht mit. Im Übrigen gilt für das Verfahren und die Stimmkraft der Verbandsgemeinden Artikel 148 GG sinngemäss.

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