Art. 23 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Regionalkonferenzen
Art. 23 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Regionalkonferenzen
1. Wo eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_2857966_2_2_c) besteht, beschliesst die Regionalversammlung
a über den Leistungsvertrag mit dem Kanton gemäss Artikel 20,
b für die Gemeinden mit Ausnahme der Standortgemeinde über den Abschluss und eine allfällige Kündigung der Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen.
2. Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter der Standortgemeinde stimmt in Geschäften betreffend Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen nicht mit.
3. Beschlüsse der Regionalversammlung über den Abschluss von Leistungsverträgen unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach Artikel 150 GG.
4. Die Stimmberechtigten oder die Gemeinden der Regionalkonferenz können mit einer Initiative nach Artikel 151 GG die Kündigung eines Leistungsvertrags mit einer Kulturinstitution verlangen, wenn der Vertrag eine Kündigungsklausel enthält.