423.11
KKFGLEACLCPC
CH-BE
Art. 22 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Gemeinsame Unterstützung durch Kanton und Gemeinden
Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen
Art. 22 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Gemeinsame Unterstützung durch Kanton und Gemeinden
1. Die Leistungsverträge für die gemeinsame Unterstützung von Kulturinstitutionen durch den Kanton und die Gemeinden regeln auch die Beiträge der einzelnen Gemeinden.
2. Sie kommen zustande durch Zustimmung der zuständigen Organe
a) der unterstützten Kulturinstitution,
b) der Standortgemeinde,
c) der regionalen Organisation der Gemeinden,
d) des Kantons, sofern dieser nicht einen Beitrag nach Artikel 20 an die regionale Organisation der Gemeinden ausrichtet
e) allfälliger weiterer am Vertrag beteiligter Parteien.