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CH-BE
Art. 21 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Allgemeines
Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen
Art. 21 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Allgemeines
1. Die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Kulturinstitutionen nach den Artikeln 17 und 18 erfolgt gestützt auf öffentlich-rechtliche Leistungsverträge.
2. Die Leistungsverträge regeln die mit den Beiträgen verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien.
3. Sie werden in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.