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Art. 21 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Allgemeines

Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Leistungsverträge mit den Kulturinstitutionen
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Art. 21 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Allgemeines

1. Die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Kulturinstitutionen nach den Artikeln 17 und 18 erfolgt gestützt auf öffentlich-rechtliche Leistungsverträge.

2. Die Leistungsverträge regeln die mit den Beiträgen verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien.

3. Sie werden in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.

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