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Art. 20 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Beitrag an die regionale Organisation

Beiträge - Betriebsbeiträge an bedeutende Kulturinstitutionen - Kulturinstitutionen von regionaler Bedeutung
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Art. 20 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Beitrag an die regionale Organisation

1. Der Kanton kann an Stelle von Betriebsbeiträgen an die Kulturinstitutionen einen Beitrag an die regionale Organisation der Gemeinden ausrichten.

2. Der Beitrag orientiert sich am Finanzbedarf der Kulturinstitutionen in der Region und an der Kostenverteilung nach Artikel 19.

3. Der Regierungsrat vereinbart in einem Leistungsvertrag mit der regionalen Organisation der Gemeinden insbesondere

a. die Höhe des Beitrags,

b. das kulturelle Angebot, das mit dem Beitrag mitfinanziert werden soll,

c. die Berichterstattung durch die regionale Organisation.

4. Die regionale Organisation der Gemeinden beschliesst im Rahmen der Vorgaben dieses Leistungsvertrags über die Verteilung der Mittel an die einzelnen Kulturinstitutionen.

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