423.11
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CH-BE
Art. 2 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Ziele der Kulturförderung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Ziele der Kulturförderung
1. Die Kulturförderung hat zum Ziel,
a) die kulturelle Vielfalt zu stärken,
b) die Bevölkerung am kulturellen Leben teilhaben zu lassen,
c) das kulturelle Erbe zu erhalten und zeitgenössisches Kulturschaffen zu erleichtern,
d) den Kanton Bern als zweisprachigen Lebensraum zu stärken,
e) die Attraktivität des Kantons zu steigern.