Art. 19 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) - Kostenverteilung
Art. 19 Kantonales Kulturförderungsgesetz (KKFG) · Kostenverteilung
1. Für die Betriebsbeiträge des Kantons und der Gemeinden gilt folgende Kostenverteilung
a) Der Kanton trägt einen Anteil von 40 Prozent.
b) Die Standortgemeinde trägt einen Anteil von höchstens 50 Prozent.
c) Die übrigen Gemeinden der Region tragen einen Anteil von mindestens 10 Prozent.
2. Ist die Kulturinstitution eine Bibliothek, gilt Folgendes
a) Der Kanton trägt einen Anteil von 20 Prozent.
b) Die Standortgemeinde trägt einen Anteil von 65 bis 70 Prozent.
c) Die übrigen Gemeinden der Region tragen einen Anteil von 10 bis 15 Prozent.
3. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Kostenverteilung gemäss den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn die zuständigen Organe des Kantons, der Standortgemeinde und der regionalen Organisation der Gemeinden zustimmen.